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Ab 2010 neue Fristen für Gehölz- und Röhrichtschnitt!

Sörup, den 11.02.2010

Eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes bringt zum 01.03.2010 neue Fristen für den Gehölz- und Röhrichtschnitt mit sich.

 

Gemäß §39 Absatz 5 Nr. 2 und 3 BNatSchG ist es künftig verboten, …

 

• Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

• Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

 

Die Verbote gelten nicht für

1. Behördlich angeordnete Maßnahmen,

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

a. behördlich durchgeführt werden,

b. behördlich zugelassen sind oder

c. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,

4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

 

Zulässig bleibt wie bisher das Zurückschneiden überhängender Äste, soweit es dadurch nicht zu einer Knickbeschädigung kommt. Auf Brutzeiten ist dabei zu achten.

 

Amt Mittelangeln

-Ordnungsamt